Regeln

Die Wettbewerbe von An Coimisiún unterliegen strengen Regeln, die selbst Nebensächlichkeiten betreffen. Dazu existierten 2003 insgesamt 28 verschiedene Grundregeln, die sowohl von An Coimisiún selbst als auch von den ihr unterstehenden Organisationen noch durch weitere Detailregeln ergänzt werden. Nicht nur der Ablauf und der Inhalt des Wettbewerbes werden reglementiert, sondern auch Kostüme, Schuhe und sogar das Verhalten der Tänzer. Es gibt dabei zwar geringe lokale Variationen, aber im Prinzip gelten diese sehr rigiden Regeln im gesamten weltweiten Wettkampfsystem. Auch die anderen Tanzorganisationen, die sich von An Coimisiún herleiten, verwenden eine ähnlich steife Reglementierung, auch wenn einzelne Regeln hier und da weniger streng sind oder andere Festlegungen treffen.
Die Regelementierung trifft einen Tanzschüler bereits, wenn er bei einem bei An Coimisiún registrierten Lehrer beginnen möchte, tanzen zu lernen, unabhängig davon, ob er beabsichtigt, an Wettbewerben teilzunehmen. Denn unterrichtet wird nur, wer ein "Agreement" unterschreibt, in dem er sich praktisch zum Eigentum seines Tanzlehrers und von An Coimisiún erklärt. Diese Verpflichtungserklärung enthält die folgenden vier Regeln.

  1. Der Schüler erklärt sich bereit, nur unter den Regeln von An Coimisiún und bei keiner anderen Person in seiner Gegend außer seinem jetzigen Lehrer zu lernen, egal ob dieser zur Zeit bei An Coimisiún als geprüfter Lehrer (T.C.R.G.), vorläufig registrierter Lehrer (t.T.C.R.G.) oder bedingt registrierter Lehrer (c.T.C.R.G.) registriert ist oder nicht.
  2. Dem Schüler ist es erlaubt, unter dem Namen seines Lehrers an Solo- und Gruppenwettbewerben teilzunehmen.
  3. Dem Schüler eines Lehrers ist es nicht erlaubt, selbst einen Workshop mit einer Fremdperson auszurichten, egal ob diese gegenwärtig bei An Coimisiún als T.C.R.G., t.T.C.R.G. oder c.T.C.R.G. registriert ist oder nicht.
  4. Dem Schüler eines Lehrers ist es als Einzelperson gestattet, aus freien Stücken an Workshops anderer Personen teilzunehmen, egal ob diese gegenwärtig bei An Coimisiún als T.C.R.G., t.T.C.R.G. oder c.T.C.R.G. registriert sind oder nicht.

Interessant ist hierbei, dass Punkt 4 ausdrücklich das Recht des Tanzschülers festschreibt, an "fremden" Workshops teilzunehmen. In der Realität versuchen jedoch einige Tanzlehrer, ihre Schüler an der Wahrnehmung dieses Rechts zu hindern, indem sie die Teilnahme an Workshops zu einem Verstoß gegen Punkt 1 erklären.
Zum vorgeschriebenen Tanzstil selbst wird bemerkenswerterweise nichts weiter ausgesagt, als dass er "irisch" sein muss. Es werden weder Bewegungs- noch Stilelemente vorgeschrieben, was der Einschätzung, ob etwas "original" irisch ist, jede Willkür lässt. Inzwischen gelten beispielsweise auch Spitzentanzelemente aus dem französischen Ballett als traditionell irisch, während tatsächlich ursprünglich irische entspanntere Armhaltungen, wie sie im Sean Nós üblich sind, nicht zugelassen werden. So wie die Hauptsache, der Tanz nämlich, zu kurz kommt, werden den Tänzern dagegen um so nachdrücklicher allgemeine Anstands- und Benehmensregeln vorgeschrieben. Tänzer, die sich für eine Dame oder einen Herren "ungebührlich" benehmen, können von einem Wettbewerb ausgeschlossen werden. Natürlich wird nicht näher erklärt, was sich für eine Dame "gehört", und was der Unterschied zum "anständigen" Benehmen eines Herren ist. Allgemein wird ein "bescheidenes Auftreten" von den Tänzern erwartet.
Auf jeden Fall gilt es jedoch als ungebührlich, und eventuell sogar als Versuch der Beeinflussung, einen Wertungsrichter oder Musiker während eines Wettbewerbes anzusprechen. Einem Wertungsrichter Fragen zu stellen, ist strikt untersagt. Es gibt hierbei jedoch regional Ausnahmen, vornehmlich in Amerika, aber auch auf dem europäischen Festland. So erlauben es einige Wertungsrichter, dass die Teilnehmer nach dem Wettbewerb ihre Bewertungsbögen erhalten, und sie geben eventuell auch noch Hinweise für das weitere Training. In Europa außerhalb Irlands und Großbritanniens ist dies der Tatsache geschuldet, dass An Coimisiún hier nur sehr geringen Einfluss hat und mit einer allgemein wesentlich offeneren Politik erst einmal Fuß zu fassen versucht. In Amerika jedoch werden diese Tendenzen von An Coimisiún und von der amerikanischen N.A.F.C. misstrauisch beobachtet und seit Ende 2003 wieder zurückgedrängt. Die meisten Wertungsrichter nehmen ihre Machtposition sehr ernst und geben sich von vornherein auch sehr unnahbar. Die wenigen Ausnahmen, wo Wertungsrichter offensichtlich inneren Anteil am Tanzgeschehen nehmen und eventuell sogar das Gespräch mit den Tänzern suchen, werden von den Tänzern sehr geschätzt.
Dass eine Verspätung zum Wettbewerb oder gar falsche Angaben zur Person Gründe für Disqualifikationen sind, ist auf jeden Fall verständlich. Speziell zählt zu letzterem aber auch, einen Tanzlehrerwechsel zu verschweigen, um so die sechsmonatige Sperre zu umgehen. Diese Sperre, offiziell Restyling-Phase genannt, wird damit begründet, dass Tanzschüler erst die Schrittfolgen ihres neuen Lehrers lernen müssten, während ihre bisherigen Tänze "Eigentum" des vormaligen Lehrers seien. Faktisch ist das aber ein Eigentumsanspruch an den Tanzschülern und eine Beschränkung ihrer kulturellen Entscheidungsfreiheit. Die Regeln für einen Wechsel des Tanzlehrers, die Transfer Rules, werden im Allgemeinen sehr streng gehandhabt und sehr eng ausgelegt. Im Einzelnen gelten folgende vier Regeln.

  1. Wenn ein Schüler von einem registrierten Lehrer in die Klasse eines anderen registrierten Lehrers überwechselt, muss der neue Lehrer die örtliche Tanzorganisation schriftlich benachrichtigen.
  2. Wenn ein ehemaliger Schüler eines registrierten Lehrers der Klasse eines anderen registrierten Lehrers beitritt, ist es ihm verboten, innerhalb der nächsten sechs Monate an registrierten Wettbewerben teilzunehmen, beginnend mit dem Eingang der schriftlichen Anmeldung bei der örtlichen Tanzorganisation.
  3. Ausnahmen von Regel 2 sind nur möglich, wenn der Schüler bereits ein Jahr nicht mehr getanzt hat.
  4. Falls ein Schüler von einem registrierten Lehrer zu einem nicht registrierten Lehrer und wieder zurück wechselt, ist dieser von registrierten Wettbewerben für sechs Monate auszuschließen (Ausnahmen siehe Regel 3).

Bis 2004 gab es weitere Ausnahmen von Regel 2. Demnach entfiel die Sperre auch

(a) im Falle des Todes des vorherigen Lehrer;
(b) wenn der vorherige Lehrer in den Ruhestand tritt;
(c) bei fehlerhafter Registrierung des Lehrers bei An Coimisiún;
(d) bei wesentlichem Wohnortwechsel des Schülers;
(e) bei Schließung der vorherigen Klasse des Schülers, aber nur wenn der Lehrer keine weiteren Klassen in erreichbarer Nähe des Schülers unterhält.

Diese durchaus vernünftigen Ausnahmen wurden jedoch komplett gestrichen. Der Eigentumsanspruch ist es auch, der zu dem Verbot geführt hat, Fotos oder gar Videos auf Wettbewerben zu machen. Die Eltern dürfen zwar Unsummen für die Tanzausbildung und Tanzbekleidung ihrer Kinder ausgeben, aber kein Video vom Auftritt ihrer Kinder machen. Den Tanzschülern wird das Recht an ihrer eigenen Leistung verwehrt, weil die Tanzlehrer verhindern wollen, dass "ihre" Schritte "gestohlen" werden. Dieses Verbot führt immer wieder zu Konflikten und verursacht Ärger. Das geht sogar bis zu ernsthaften Handgreiflichkeiten. Erst zu Beginn 2005 hat An Coimisiún die entsprechende Regel neu formuliert.

Jede Form unautorisierter Fotografie mit der Fähigkeit, das Bild eines Tänzers in der Bewegung festzuhalten, unter Benutzung elektronischer oder manueller Mittel, z.B. Mobiltelefon, Fotoapparat, Videokamera, Fernsehkamera, Filmkamera, mit oder ohne Blitzhilfe, ist in Wettbewerben ausdrücklich verboten.

Einige Feis-Veranstalter interpretieren diese Regel inzwischen sogar so, das jegliches Fotografieren, auch zwischen den Wettbewerben, am Veranstaltungsort zu unterbleiben hat. Vernünftig nachvollziehbar ist das kaum.
Nachvollziehbar ist hingegen, dass Tänzer auf Wettbewerben keine bisher errungenen Preise und Medaillen zeigen dürfen, um eine Beeinflussung der Wertungsrichter und der anderen Tänzer zu unterbinden. Man muss jedoch sagen, dass die Wertungsrichter und Mitbewerber zumindest bei den erfolgreicheren Tänzern ohnehin wissen, mit wem sie es zu tun haben.
Die offiziellen Bekleidungsvorschriften der Wettbewerbe sind relativ einfach. Demnach müssen die Kostüme der Tänzerinnen aus einer vollständigen Vorder- und Rückfront bestehen, also den Körper vollständig bedecken. Durchbrochene Kleider, beispielsweise mit teilweise freiem Rücken, sind nicht "akzeptabel". Bestehen die Ärmel aus eher durchsichtigen Materialien wie Chiffon oder Spitze, müssen sie zwischen Schulter und Manschette aus gleichem Material bestehen. Andere Schnittvarianten sind nicht erlaubt. Der Rock darf nicht kürzer sein, als bis 4 Zoll, etwa 10 cm, über das Knie. Kurze Hosen sind prinzipiell verboten, ebenso auch jegliche "unkonventionelle" Kleidung, was jedoch nicht näher erklärt wird. Dadurch unterliegt es letztlich der reinen Willkür des Veranstalters, welche Kleidung zugelassen ist, denn der Veranstalter entscheidet, was der "Konvention" entspricht. Auf diese Weise wurden auch die Tanzkleider im Riverdance-Stil, wie sie ab 1995 aufkamen, aus den Wettbewerben verbannt, ohne dass es tatsächlich ein konkretes, geschriebenes Verbot gab. Das Tragen "authentisch" gälischer Kleider ist ausdrücklich erwünscht, wobei natürlich die Tatsache ignoriert wird, dass es eigentlich keine wirklich authentisch gälischen Kleider gibt.
Es stimmt, dass die Kleiderregeln der offiziellen Wettbewerbe keine genauen Aussagen zur Art der Kostüme treffen. Es existiert tatsächlich keine Vorschrift, dass ein Kleid aus steifen Platten bestehen muss, dass Brat oder Tara-Brosche getragen werden müssen oder dass Stickerei vorhanden sein muss, wie es ja auch keinen offiziellen Kiltzwang gab. Daher betont An Coimisiún auch immer wieder, dass die Kleider in der heutigen Form das Ergebnis einer freien Entwicklung seien, wie sie aufgrund der Wünsche der Tänzerinnen verlaufen sei. Die Realität sieht jedoch anders aus, denn wer sich dem aktuellen Trend verweigert, muss zumindest mit erheblicher Herabstufung rechnen, wenn er nicht gar unter Verweis auf die "Konvention", also die "allgemeine Auffassung", ausgeschlossen wird.
Gegenwärtig, zu Beginn des 21. Jahrhunderts, werden folgende Tanzkleider für Tänzerinnen für akzeptabel gehalten. Für das Beginner Level haben Kleider nur eine Farbe. Das Design ist einfach, und Verzierungen, meist Stickereien, werden eher sparsam verwendet. Eventuell, speziell für absolute Anfänger beim erten Wettbewerb, wird ausnahmsweise auch nur einfache Festkleidung akzeptiert. Im Prizewinner Level sollten Kleider ein oder zwei Farben aufweisen. Das Design sollte, im Rahmen des Üblichen, schön, aber wenig kompliziert sein. Demgegenüber sind im Preliminary Level zwei Farben bereits der Standard. Es werden wesentlich mehr und detailliertere Stickereien oder Applikationen verwendet. Im Open Level sind auch mehr Farben möglich. Das Design der Verzierungen ist beliebig komplex, wobei zusätzlich so viel Glitter, Schmucksteine und Strukturen wie möglich auf den Kleidern plaziert werden. Fast alles ist möglich, wenn es nur aufwändig und teuer genug aussieht.

Kostüm für Beginner Level, 2003 Kostüm für Prizewinner Level, 2003
Kostüm für Beginner Level, 2003 Kostüm für Prizewinner Level, 2003

Kostüm für Preliminary Level, 2003 Kostüm für Open Level, 2003
Kostüm für Preliminary Level, 2003 Kostüm für Open Level, 2003

Das Kostüm spielt tatsächlich eine große Rolle in den Wettbewerben. Zwar wird behauptet, dass es letztlich der Tanz ist, der zählt, aber viele Wertungsrichter geben offen zu, dass für sie die Wahl des Kostüms bereits Auskunft darüber gibt, ob jemand überhaupt ernsthaft für eine Spitzenbewertung in Frage kommt.
Inzwischen wird eine große Vielfalt von Stoffen von Samt bis Gabardine für irische Tanzkleider verwendet. Es besteht jedoch die Regel, dass der Stoff vom Gewicht her den Stoffen traditioneller Kostüme gleichwertig sein muss. Damit soll verhindert werden, dass Trägerinnen moderner leichter Synthetikstoffe Vorteile gegenüber eher traditionell gekleideten Mitbewerberinnen haben.
Als Ergänzung zum Kostüm ist eine "angemessene" Unterkleidung vorgeschrieben, ohne dass näher definiert wird, was das ist. Allgemein werden Unterhosen mit Gummizug verwendet, die den Schambereich auch bei heftigen Bewegungen vollständig bedecken, sogenannte Kick Pants. Als Beinbekleidung sind Poodle Socks vorgeschrieben. Theoretisch sind auch Strumpfhosen zugelassen, deren optisch-textile Dichte größer als 70 sein muss. Jedoch werden trotz dieser offiziellen Möglichkeit meist keine Strumpfhosen akzeptiert.
Für Kostüme für Wettbewerbe im Dance Drama gelten die gleichen Regeln wie für Solotanzkostüme. Zusätzlich müssen sie in die Geschichte passen, die durch den Tanz erzählt wird. Céilí-Dance-Kostüme müssen einheitlich für die Gruppe sein oder aus zwei Varianten bestehen, eine für die weiblichen Rollen, die andere für die ebenfalls von Tänzerinnen belegten männlichen Rollen.
Seit 1988 sind Tiaras aus Metall vom Typ "Schönheitskönigin" verboten. Diese Regel wird jedoch durch Kombination der Tiaras mit etwas Stoff oder durch anderes Design heute von vielen Tänzerinnen umgangen und von einigen auch ganz offen ignoriert, ohne dass die Wettbewerbsveranstalter daran Anstoß nehmen. Es ist jedoch so, dass es vielen Tänzerinnen gar nicht bewusst ist, dass ein solches Verbot existiert. Im Januar 2005 verbot An Coimisiún mit Wirkung vom 1. April 2005 die Benutzung von Make-up und Bräunungsschminke in Wettbewerben für Tänzerinnen unter zehn Jahren.
Seit den Great Britain Championships von 2003 sind jegliche sogenannte Armhilfen verboten. Darunter fallen sowohl Versteifungen der Ärmel wie eingenähte Stäbe, als auch Befestigungen, die ein Verrutschen der Ärmel verhindern, wie Klettverschlüsse, Daumenschlaufen und Druckknöpfe. Der Grund für diese Regel bleibt eher dunkel. Ausnahmen werden nur im Falle des ärztlichen Nachweises medizinischer Notwendigkeit gemacht, also bei Bandagen und ähnlichem.
Als wichtigstes Arbeitsmittel unterliegen natürlich die Tanzschuhe genauen Regeln. Diese wurden 1988 in "Direktiven zur Zusammensetzung und den Dimensionen der Absätze von Tanzschuhen" zusammengefasst, die 1994 nochmals veröffentlicht wurden.

A.) Der Absatz und seine Abschlussplatte müssen ausschließlich aus Leder, Lederverbund, Kunststoff oder Fiberglas oder einer Kombination dieser Materialien bestehen.
B.) Der Absatz und seine Abschlussplatte dürfen keinerlei Metallbestandteil oder Ansatzstück außer den Nägeln oder Schrauben enthalten, die zur Befestigung des Absatzes am Schuh oder der Abschlussplatte am Absatz verwendet werden.
C.) Wo Nägel verwendet warden, um die Abschlussplatte am Absatz zu befestigen, dürfen sie 25% der Gesamtfläche der Absatzplatte nicht übersteigen.
D.) Die maximal erlaubte Höhe eines Absatzes von der Oberfläche der Abschlussplatte bis zu dem Punkt, wo der Absatz das Oberleder des Schuhs berührt, beträgt 1,5 (eineinhalb) Zoll. (Diese Höhe schließt sowohl Absatz als auch Abschlussplatte ein und wird zur Rückseite des Oberleders des Schuhs gemessen).
E.) Ein gewisses Maß an Querschnittsveränderung von wo der Absatz das Oberleder berührt bis wo er an die Abschlussplatte anschließt, ist erlaubt (d.h., der Absatz kann oben breiter als unten sein) aber eine solche Querschnittsveränderung muss einen konstanten Winkel aufweisen. D.h. die Seite des Absatzes darf nicht gekrümmt sein und keine Ausstülpung an der Seite oder Rückseite des Absatzes ist erlaubt.
F.) Es ist möglich, sogar wahrscheinlich, dass in der Zukunft sich neue Konstruktionstechniken für Schuhe entwickeln und/oder neue Werkstoffe verfügbar werden, die eine Revision dieser Direktiven erforderlich machen. Jedoch sollten zu keiner Zeit in der Zukunft neue Materialien anders als die oben genannten in Schuhen verwendet werden, noch irgendein Abgehen von diesen Direktiven eingeführt werden, ohne vorher die Erlaubnis von An Coimisiún einzuholen.

Speziell bei den Heavy Shoes sind also Metallteile, konkret als Toe Piece oder Absatz, prinzipiell verboten. Nägel und Schrauben im Absatz sind nur insofern erlaubt, als sie für den Schuh notwendig sind, wobei ein wesentlicher Beitrag zu den Klangeigenschaften nicht auftreten darf. Außerdem sind die Dicken von Toe Piece und Absatz beschränkt. Diese Vorschriften sind jedoch für den normalen Tänzer unwichtig, da sich alle Tanzschuhhersteller prinzipiell daran halten und so für den Tänzer ohnehin kein Entscheidungszwang besteht. Verboten sind bei An Coimisiún auch Bubble Heels, die als "künstliche Tanzhilfen" abgelehnt werden. Erlaubt ist nur eine "natürliche" Rundung des Absatzes, die nicht über die Breite der Ferse hinaus reichen darf. Da An Comhdháil jedoch keinen Anstoß an Bubble Heels nimmt und solche Schuhe bei deren Tänzern durchaus beliebt sind, haben viele Schuhhersteller sie im Angebot. Daher ist beim Kauf von Schuhen duchaus eine gewisse Aufmerksamkeit nötig, wenn man an Wettbewerben teilnehmen möchte.

Irish Dance, Irish Dancing, Irischer Tanz
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